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Erste Hilfe in Kindertagesstätten

Sachliche Voraussetzungen*

Meldeeinrichtungen

  • In jeder Kindertageseinrichtung muss ein Telefon vorhanden sein, über das notwendige Hilfe herbeigerufen werden kann.
  • Das Telefon muss während der Öffnungszeiten der Einrichtung jederzeit zugänglich und darf nicht abgeschlossen sein.
  • In unmittelbarer Nähe des Telefons sollten die Namen der Ersthelferinnen und Ersthelfer, die Notrufnummern und die Rufnummern der nächstgelegenen Arztpraxen, der Taxizentrale und der Rettungsleitstelle verfügbar sein.

Erste-Hilfe-Einrichtungen

  •  In einem geeigneten und für den Rettungsdienst gut zugänglichen Raum muss eine Liegemöglichkeit vorhanden sein. Dort oder an einer anderen Stelle muss geeignetes Erste-Hilfe-Material bereitgehalten werden. Notwendig ist ein kleiner Verbandkasten, dessen Inhalt der DIN 13157 entspricht (siehe Anlage 1). 
  • Der Inhalt der Verbandkästen ist regelmäßig zu überprüfen und je nach Verbrauch und Mindesthaltbarkeit zu     ergänzen. Die Verpackung steriler Materialien darf nicht beschädigt sein. Das Verbandmaterial muss jederzeit     zugänglich sein. Medikamente und Salben gehören nicht in den Verbandkasten. 
  • In (oder an) dem Verbandkasten sollte auch das Verbandbuch für Aufzeichnungen der Erste-Hilfe-Leistungen     aufbewahrt werden. 
  • Bei Ausflügen ist entsprechendes Erste-Hilfe-Material mitzunehmen (siehe Anlage 2). 


Personelle Voraussetzungen* 


§ 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer 

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen: 

 1.   Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,                                                                                                           2.   bei mehr als 20 anwesenden Versicherten                                                                                                                                           a)  in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,                                                                                                                                     b)  in sonstigen Betrieben 10 %,                                                                                                                                                           c) in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe,                                                                                                           d)  in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch                                                                       Siebtes Buch (SGB VII). 

Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden. 

(2) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind oder über eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen. 

Auszüge aus: 

DGUV Information 202-089 (bisher BGI/GUV-SI 8066)                                                                                                                        zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger                                                                                                          oder unter www.dguv.de/publikationen


Maßnahmen nach Eintritt eines Unfalls*


Versorgung des verletzten Kindes

  • Bei einem Unfall muss jeder Erste Hilfe leisten! Reichen Erste-Hilfe-Maßnahmen wegen Art und Schwere der Verletzung für die Versorgung des verletzten Kindes nicht aus, muss es in ärztliche Behandlung gebracht werden; die Sorgeberechtigten sind unverzüglich zu informieren.
  • Eine schnelle, sachgerechte Versorgung kann sichergestellt werden, wenn bereits vor Ort über die Wahl der Ärztin oder des Arztes bzw. über den Transport in ein Krankenhaus entschieden wird. Die Entscheidung ist jeweils abhängig von Art und Schwere der Verletzung. 


Folgende Übersicht kann hierzu eine Hilfestellung geben


  • Bei Verletzungen, bei denen kein Arztbesuch notwendig ist, reicht es aus, wenn die Sorgeberechtigten am gleichen Tage informiert werden und die Erste-Hilfe-Maßnahme in das Verbandbuch eingetragen wird.
  • Kinder mit leichten Verletzungen, die zwar ärztlicher Versorgung bedürfen, bei denen aber voraussichtlich nur eine kurzfristige Behandlung erforderlich ist, sind der nächstgelegenen geeigneten Arztpraxis vorzustellen. In diesem Fall muss eine Unfallanzeige ausgefüllt und dem Unfallversicherungsträger zugestellt werden.
  • Bei schwereren Verletzungen ist das verletzte Kind einer Durchgangsärztin oder einem Durchgangsarzt vorzustellen.
  • Durchgangsärzte sind fachlich besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte, die von den Unfallversicherungsträgern zugelassen sind (Auskünfte über die nächste erreichbare Durchgangsarztpraxis erteilt der zuständige Unfallversicherungsträger).
  • Bei schweren Verletzungen entscheidet der hinzugezogene Rettungsdienst bzw. die Ärztin oder der Arzt über das für das verletzte Kind in Frage kommende Verfahren.
  • Liegt offensichtlich eine Augen-, Hals-, Nasen- oder Ohrenverletzung vor, ist das verletzte Kind zur nächsten erreichbaren Fachärztin oder einem Facharzt zu bringen.


Dokumentation von Unfällen*   


Bei allen Unfällen, bei denen eine Ärztin oder ein Arzt in Anspruch genommen wird, ist eine Unfallanzeige auszufüllen und an den Unfallversicherungsträger zu senden.

  • Alle anderen Unfälle müssen im Verbandbuch vermerkt werden, damit bei Spätfolgen eines nicht angezeigten Unfalls der Zusammenhang mit dem Besuch der Kindertageseinrichtung nachgewiesen werden kann.
  • Auch die konsequente Dokumentation von kleineren Verletzungen wie Schnitt- und Schürfwunden ist erforderlich, um mögliche Spätfolgen, wie z. B. Entzündungen, nachzuweisen.
  • Die Aufzeichnungen müssen fünf Jahre (besser 10 Jahre) aufbewahrt werden.
  • Die Unfallanzeige ersetzt die Eintragung in das Verbandbuch.  
  • Auszüge aus: DGUV Information 202-089 (bisher BGI/GUV-SI 8066) zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen  


Erste-Hilfe-Material für Kinder unter 3 Jahren


Frühkindliche Betreuung 

Je kleiner die Kinder, desto größer der Bedarf an Verbandmitteln – so scheint  es  zumindest.

Tatsächlich erproben und festigen  Kleinkinder  jede  neu erworbene motorische Fähigkeit ausgiebig.  Gepaart  mit  einem  mangelnden Gespür  für  Gefahrensituationen kommt es dabei  häufig zu Kratzern, Beulen und blauen Flecken. 

Trotzdem sollten Kinder altersgerecht in ihrer Mobilität gefördert und bestärkt werden. Und wenn dann trotz aller Vorsicht Ihrerseits doch einmal ein Unfall passiert, können Sie mit unseren Produkten schnell und sicher reagieren. 

Neben der wachsenden Mobilität gibt es in diesem Alter einen weiteren Risikofaktor für die Gesundheit. 

Beim Spielen wird auf allen Vieren über den Boden gekrabbelt, Gegenstände und Finger werden zu Forschungszwecken in den Mund gesteckt und in der ersten windelfreien Zeit geht oftmals etwas in die Hose.  Besonders  Kinder  im  Krippenalter  sind  wahre  Meister  darin,  Krankheitserreger  auszutauschen.   In der Gruppe wir dies schnell zur hygienischen Herausforderung. 

 Viele  Produkte  aus  den  Bereichen  Desinfektion  und  Einmal-Produkte finden Sie in unserem Shop unter www.frankengmbh.de/hygiene/desinfektion   

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