Verwendung KN95 - Schutzmasken FFP2-Masken
Derzeit gibt es verwirrend viele Vorschriften um das Tragen von Schutzmasken zum Infektionsschutz im Rahmen der Corona-Pandemie. Hinzu kommt, dass oft Masken nach dem chinesischen Standard "KN95" angeboten werden. Uns erreichen viele Fragen, ob diese Masken noch getragen werden dürfen. Für die berufliche Verwendung (in kinderbetreuenden Einrichtungen) kommen dabei zwei gesetzliche Grundlagen zum Tragen:
1. Vorschriften zur Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
Unter der Voraussetzung, dass eine KN95-Maske der chinesischen Norm GB 2626 entspricht, ist ein vergleichbar hohes Schutzniveau gegen Infektionserreger zu unterstellen. Sie sind aber ohne weitere Prüfungen und besondere behördliche Maßnahmen für den europäischen Binnenmarkt nicht zugelassen.
In der Zeit von März bis Ende September 2020 gab es ein besonderes Verfahren, mit dem sog. CPA-Masken –überwiegend KN95-Masken– nach einem Schnelltest geprüft und über eine spezielle behördliche Zulassung für die Verwendung zum Zweck des Infektionsschutzes in den Markt gelangt sind. Diese Masken wurden noch bis Anfang Juni 2020 mit einer beliebigen Kennzeichnung (auch mit Symbolen wie "FFP2" oder "CE") akzeptiert und zugelassen. Das ist für Laien besonders verwirrend. Für diese CPA-Masken ist über den Schnelltest jedoch nicht explizit die Gleichwertigkeit mit FFP2-Masken nachgewiesen worden.
Dennoch kann bei diesen Produkten unterstellt werden, dass auch sie Schutz gegen Infektionserreger bieten. Sie sind auch für den Einsatz im medizinischen Bereich geeignet, wenn sie kein Ventil haben. Allerdings kommen auch diese Masken immer wieder in minderwertiger Qualität und/oder fehldeklariert (z. B. durch fälschliche Bewerbung als zertifizierte FFP2-Maske) in den Markt. [Quelle: IFA Institut für Arbeitsschutz der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV): FAQ: Check auf geeignete FFP2-Atemschutzmasken; https://www.dguv.de/ifa;/aktuell/faq-check-auf-geeignete-ffp2- atemschutzmasken/index.jsp]
Seit dem 1. Oktober, also nach Ablauf der Ausnahmeregelung, dürfen die KN95-Masken jedoch nicht mehr auf den Markt gebracht werden. Nur wer eine Sondererlaubnis der zuständigen Marktüberwachungsbehörde aus der Zeit vor dem 1. Oktober vorzeigen kann, darf seinen bereits in der EU befindlichen Bestand noch abverkaufen.
2. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministerium für Arbeit und Soziales
In der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 ist festgelegt, wann die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zu tragen sind.
Fazit:
Das Tragen von KN95 - Masken ist nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nur dann zulässig, wenn diese vom Bund beschafft wurden. Zudem muss der Maske eine behördliche Zulassung beiliegen, damit sie (befristet bis zum 01.04.2021) als Persönliche Schutzausrüstung verwendet werden darf.
Stand: 16.02.2021 / Knost
Kommentarbereich
Schreiben Sie einen Kommentar